Anlage 1
Faktoren für die Anfälligkeit für menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken – bezogen auf Länder-, Branchen- und Warengruppen (Auswahl):
- Tätigkeit in oder Beschaffung aus Ländern, in denen hohe Risiken für Menschenrechte und die Umwelt bestehen (Risikoland)
- Tätigkeit in oder Zugehörigkeit zu einem Sektor, in dem typischerweise hohe Risiken für Menschenrechte und Umwelt bestehen (Risikosektoren wie z. B. Textil, Chemie, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau)
- Rohstoffe, die nachweislich in Konflikt- oder Hochrisikoregionen oder in der Regel einhergehend mit Verletzungen von Menschenrechten bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt abgebaut werden
- Intransparente Lieferkettenstrukturen
- Spezifische Beschaffungsmodelle, wie kurzlebige Geschäftsbeziehungen, hoher Preisdruck, Druck häufiger Produktanpassungen (z. B. Fast Fashion, Elektronik)
- Eigene Produktion oder Vertragspartner in der Lieferkette mit einem hohen Anteil an manueller Arbeit, Wanderarbeitenden, abgeschiedenen/schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und/oder einem saisonalen/fluktuierenden Arbeitskräftebedarf
- Behinderung der Bildung bzw. der Arbeit von Interessenvertretungen für Mitarbeitende an eigenen Standorten oder bei Lieferanten
- Hohe Anzahl an menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Verstößen bei einem Vertragspartner in der Vergangenheit
- Hohe Anzahl an begründeten Beschwerden
Nach: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg.) 2022. Angemessenheit, Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, Frankfurt am Main, S. 9
Anlage 2
Menschenrechte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz benennt die internationalen Übereinkommen, in denen Menschenrechte niedergeschrieben sind, und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor moderner Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeiternehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter.
Nach: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle