Anlage 1

Faktoren für die Anfälligkeit für menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken – bezogen auf Länder-, Branchen- und Warengruppen (Auswahl):

Nach: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg.) 2022. Angemessenheit, Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, Frankfurt am Main, S. 9


Anlage 2

Menschenrechte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz benennt die internationalen Übereinkommen, in denen Menschenrechte niedergeschrieben sind, und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor moderner Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeiternehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter.

Nach: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle